Rechtliche Rahmenbedingungen für Solaranlagen. Immer mehr Familien und Unternehmen erwägen heutzutage die Installation von Solaranlagen, um die Umwelt zu schonen oder ihre Stromkosten zu senken. Doch die rechtlichen Bestimmungen rund um Solarenergie können eine echte Herausforderung darstellen.
Die Nutzung von Solaranlagen ist für alle Verbrauchsarten legal, egal ob es sich um netzunabhängige Anlagen oder Eigenverbrauchsanlagen mit oder ohne Batteriespeicher handelt.
In diesem Artikel beantworten wir die häufigsten Fragen zu Solaranlagen und der relevanten Gesetzgebung (Königliches Dekret). Welche Arten des Eigenverbrauchs fallen unter das Königliche Dekret 244/2019?
Beim Eigenverbrauch ohne Überschuss ist eine Rückspeisesperre installiert, die verhindert, dass überschüssige Energie in das Verteilungsnetz eingespeist wird. So geht erzeugte, aber nicht verbrauchte Energie verloren. Daher wird versucht, während der Sonnenstunden so viel Energie wie möglich zu verbrauchen. Die Installation ist einfacher, da keine Genehmigungen für den Zugang zum Stromnetz und kein Anschluss an ein Energieversorgungsunternehmen erforderlich sind.
Eigenverbrauchsanlagen mit Überschuss erzeugen, wie der Name schon sagt, elektrische Energie für den Eigenverbrauch, können aber überschüssige Energie in die Transport- und Verteilungsnetze einspeisen. Dies wird mit einem Wattmeter gemessen. Obwohl die Installation aufwendiger ist, benötigen diese Anlagen gemäß Königlichem Gesetzesdekret 244/2019 keine Zugangs- und Anschlussgenehmigungen mehr, sofern ihre Leistung 15 kW nicht übersteigt.
Rechtlicher Rahmen für Solaranlagen. Gibt es eine Vergütung für Energieüberschüsse?
Ja! Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, aber es besteht die Möglichkeit, eine Vergütung zu erhalten. Wenn Sie als Nutzer nicht die gesamte von Ihrer Anlage erzeugte Energie verbrauchen, können Sie den Überschuss ins Stromnetz einspeisen und erhalten am Ende jedes Abrechnungszeitraums eine Vergütung.
Die Voraussetzungen sind wie folgt:
Die Energie muss aus einer erneuerbaren Quelle (z. B. Solarenergie) stammen.
Die Leistung der Anlage darf 100 kW nicht überschreiten.
Der Verbraucher muss einen einzigen Liefervertrag mit einem einzigen Anbieter abschließen.
Verbraucher und Erzeuger müssen einen Überschussausgleichsvertrag gemäß RD 244/2019 unterzeichnen.
Da es sich nicht um eine gewinnbringende Tätigkeit handelt, kann der Verbraucher keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen. Das bedeutet, dass nur nicht verbrauchte Energie kompensiert werden kann und die Rechnung niemals negativ ausfällt.
Kann ich den Strom einer Solaranlage gemeinschaftlich nutzen?
Ja! Gemäß RD 244/2019 können Sie Energie mit anderen Verbrauchern über einen Stromliefervertrag teilen. Anlagen zur gemeinschaftlichen Eigenverbrauchsnutzung können an ein internes Netz, beispielsweise eine Eigentümergemeinschaft, oder über das öffentliche Netz, beispielsweise zwei nahe beieinander liegende, aber in verschiedenen Gebäuden befindliche Unternehmen, angeschlossen werden.
Die beteiligten Verbraucher müssen stets an denselben Transformator angeschlossen sein, und die Stromverteilung muss Niederspannung (NS) sein. Außerdem darf der Abstand zwischen der Photovoltaikanlage und jedem der beteiligten Verbraucher maximal 500 Meter betragen.
Welche Genehmigungen benötige ich für die Installation von Solarmodulen?
Als Verbraucher müssen Sie sich darüber nicht im Detail informieren, da die Installationsfirmen diese Formalitäten in der Regel übernehmen. Es ist jedoch ratsam, sich im Vorfeld zu informieren.
Gemäß RD 244/2019 sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Planung der Anlage
- Zugangs- und Anschlussgenehmigungen/Garantien
- Umwelt- und Versorgungsgenehmigungen
- Vorläufige Verwaltungs- und Baugenehmigung
- Baugenehmigung
- Ausführung der Anlage
- Erst- und Folgeinspektionen
- Installations- und/oder Fertigstellungsbescheinigungen
- Genehmigung der Anlage
- Zugangsvertrag
- Energieliefervertrag (Nebendienstleistungen)
- Betriebserlaubnis
- Vereinbarung über die Stromverteilung und den Überschussausgleich
- Eintragung im Eigenverbrauchsregister der Autonomen Region
- Eintragung im Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch elektrischer Energie
- Eintragung im Verwaltungsregister für Stromerzeugungsanlagen (RAIPRE)
- Vertrag mit der Marktvertretung
